Offerten von Agreta sind, falls nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend. Schriftlich erteilte Offerten behalten, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, für 90 Tage Gültigkeit und Verbindlichkeit.
Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmass und von Arbeitsgerüsten, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dieden geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen,gehen zu Lasten des Auftraggebers, der auch für ihre Bereitstellung vollständig und zeitgerecht zu sorgen hat.
Die Arbeiten werden nach bestem Wissen und nach dem neusten Stand der Technik durchgeführt. Bei Mangelverdacht ist Agreta unverzüglich zu informieren. Beanstandungen jeder Art sindunmittelbar, aber spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss der Arbeiten bzw. Erhalt des Rapportes oder Prüfberichtes bekannt zugeben. Agreta übernimmt die Gewähr für die im Vertrag ausdrücklich ausgemachten Leistungen. Ereignisse höherer Gewalt, wie z. B. Betriebsstörungen durch Stromausfall, Verkehrs- und Witterungsstörungen und andere nicht abwendbare Ereignisse, befreien Agreta für die Dauer ihrer Auswirkung und Folgewirkung von jeglicher Gewährleistung und Schadenersatzpflicht. Agreta haftet ebenfalls nicht für Kosten, welche aufgrund von höherer Gewalt, unrichtiger Behandlung oder natürlicher Abnutzung anfallen. Agreta haftet im Rahmen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden aufgrund rechtswidriger Absicht und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich wegbedungen.
Die Arbeitszeit entspricht den gesetzlichen Bestimmungen; normale Arbeitszeit 41.5 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit bezieht sich auf die normalen Betriebszeiten an Arbeitstagen. Für Leistungen die ausserhalb der Normalarbeitszeit oder an Wochenenden vom Auftraggeber gefordert sind, werden, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde, Zuschläge verrechnet. Für Arbeiten an Objekten bei Revisionen und Ausrüstungen kann Agreta Hilfspersonen, welche eingesetzt werden müssten oder welche zur Verfügung gestellt werden, ablehnen. Arbeiten und Arbeitsunterstützung von sog. Hilfspersonen und bei den Revisionen auch von Chauffeuren werden speziell überwacht und sind ausschließlich während der Präsenz der Agreta Mitarbeiter zulässig.
Die von Agreta erstellten Berichte sind Eigentum des Auftraggebers und dürfen von Agreta ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Kopien der technischen Unterlagen über durchgeführte Arbeiten und Prüfungen sowie Prüfprotokolle und Prüfberichte werden bei Agreta für eine Dauer von 15 Jahren oder mehr aufbewahrt. Zweitschriften, Bilder, spez. Protokolle und Tabellen können vom Auftraggeber gegen Kostenersatz angefordert werden.
Die Fahrzeiten für An- und Abfahrt zum Objektstandort oder Werksgelände und dergleichen des Auftraggebers, werdengrundsätzlich wie Arbeitsstunden verrechnet. Dasselbe gilt für Steh- und Wartezeiten.
Basis der angeführten Lohn- und Materialkosten ist das Offertendatum. Ändern sich nach Offertenstellung die Preise der Vorlieferanten, die kollektivvertraglichen Tarife, oder geltende Steuern und Abgaben, so können die Offertpreise analog geändert werden.
Wenn die Ausführung der Dienstleistungen innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist durch behördliche Massnahmen,Streiks, Aussperrrungen, Arbeitszeitverkürzungen, Transportverzögerungen, höhere Gewalt, Unfälle oder sonstige Umstände, die nicht von Agreta vertreten sind, verzögert oder unmöglich gemacht wird, so hat Agreta das Recht, nachdem der Auftraggeber über diese Absicht gebührend informiert worden ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist für die Ausführung der Dienstleistungen oder eines Teiles derselben zu verlängern und einen allenfalls erhöhten Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch im Falle von Leistungsbehinderungen durch andere am Einsatzort Beschäftigte bzw. wenn die Leistung dadurchbehindert wird, dass die Objekte nicht in prüffähigem Zustand bereitstehen (Unzugänglichkeit, Gefahrengut in unmittelbarer Umgebung, etc.) oder eine ungenügende Angabe des genauen Einsatzortes erfolgte oder der Auftraggeber auf andere Weise seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
Wird ein erteilter Auftrag innerhalb von zwei Wochen vor Arbeitsbeginn annulliert resp. verschoben, kann dies gemässden Preisrichtlinien der Agreta verrechnet werden (Basis).
Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechungsdatum ohne jeglichen Abzug zu leisten. Für Aufträge, die länger als einen Monat in Anspruch nehmen ist Agreta berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Bei Zahlungsverzug werden bankmässige Verzugszinsen verrechnet. Gegenverrechnungen, welcher Art auch immer, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Nichtbezahlte Ware bleibt Eigentum der Agreta.
Agreta kann gemäss einer speziellen Vereinbarung 24 Stunden notfallmässig zur Verfügung stehen. Alle anfallendenKosten eines Aufgebotes gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Garantieanspruch gilt während zwei Jahren und kann nur bestehen, wenn Agreta über einen eingetretenen Mangel rechtzeitig informiert wurde. Garantiearbeiten dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Agreta nicht durch Drittfirmen durchgeführt werden.
Für Behandlung von Reklamationen und Beschwerden ist die Geschäftsleitung der Agreta zuständig.
Als Gerichtsstand werden die sachlich zuständigen Gerichte im Kanton Baselland vereinbart. Bei einer allfälligen Auseinandersetzung will Agreta, durch ein oder mehrere Mediationsgespräch(e) eine aussergerichtlicheErledigung eines Falles erreichen.
Agreta AG
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